Nachrichten

Wahl zum Kirchenvorstand


26. August 2020

Liebe Gemeindeglieder,

die diesjährige Wahl von Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen findet in unserer Kirchgemeinde Claußnitz am 13. September 2020 im Anschluss an den Gottesdienst statt.

Am Wahltag verhinderte wahlberechtigte Kirchgemeindeglieder können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben. In diesen Fällen ist bis zum 9. September 2020 mündlich oder schriftlich beim Pfarramt ein Wahlschein zu beantragen.

Alle wahlberechtigten Kirchgemeindeglieder werden eingeladen, sich an dieser Wahl vollzählig zu beteiligen.

Zu unserem Erntedankfest am Sonntag, dem 13.09.202014.00 Uhr, laden wir recht herzlich ein.
Wir beginnen mit einem Familiengottesdienst in der Kirche und laden anschließend alle Wahlberechtigten zur Kirchenvorstandswahl ein.

Für das Amt eines Kirchenvorstehers/ einer Kirchenvorsteherin unserer Kirchgemeinde kandidieren folgende Gemeindeglieder:

Dr. Donner, Albrecht
Taura, Kirchgemeinde Claußnitz

Donner, Claudia
Claußnitz

Eidner, Annerose
Röllingshain

Heinich, Maritta
Röllingshain

Leipnitz, Moritz
Claußnitz

Naumann, Frank
Claußnitz

Rosemi gen. Kirsch, Michael
Claußnitz

Schiwek-Knoch, Martina
Limbach-Oberfrohna, Kirchgemeinde Claußnitz

Dr. Teubner, Andreas
Markersdorf

Uhlmann, Andreas
Markersdorf

Einsprüche gegen das bei der Zusammenstellung der Kandidaten geübte Verfahren oder gegen einzelne Kandidaten können nur geprüft werden, wenn sie bis 6. September 2020 schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Kirchenvorstand eingelegt werden.
Die persönliche Vorstellung der Kandidaten erfolgt am Sonntag, dem 6. September, 9.30 Uhr, im Gottesdienst in der Claußnitzer Kirche. Dazu werden alle wahlberechtigten Gemeindeglieder herzlich eingeladen.

Die Kirchenvorsteherwahl am 13. September erfolgt geheim unter Verwendung einheitlich hergestellter Stimmzettel, auf denen in alphabetischer Reihenfolge die Kandidaten aufgeführt sind. Jeder Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Kandidaten seiner Wahl an, höchstens jedoch acht Namen. Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.    nicht vom Kirchenvorstand hergestellt wurde,
2.    den Willen des wählenden Gemeindegliedes nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
3.    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder
4.    mehr Kennzeichnungen als zu Wählende enthält oder 
5.    keine Kennzeichnung enthält.

Kirchgemeindeglieder, die von der Briefwahl Gebrauch machen, müssen ihren Wahlbrief bis zum Beginn des Wahlvorganges dem Kirchenvorstand zuleiten oder dafür sorgen, dass er während des Wahlvorganges dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes übergeben wird. Später eingegangene Wahlbriefe sind ungültig und können deshalb bei der Erstellung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt werden.


Hingewiesen wird besonders auf folgende Bestimmungen der Kirchenvorstandsbildungsordnung (KVBO):

– § 1 Abs. 4 Satz 1 und Absatz 5 KBVO:
„Ehegatten, Eltern und ihre Kinder sowie Geschwister können nicht Mitglieder desselben Kirchenvorstandes sein.“
„Dem Kirchenvorstand darf nicht mehr als ein Mitarbeiter angehören, der bei der Kirchgemeinde angestellt ist.“

– § 10 Abs. 3 Satz 3 bis 5 KVBO:
„Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei mehreren Kandidaten gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 oder § 1 Abs. 5 ist nur derjenige gewählt, der jeweils die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“

Nähere Informationen können auch gern auf folgenden Seiten der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens nachgelesen werden:

www.kirchenvorstand-sachsen.de
www.kirche-ist.de